Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Juli 2017
§ 65a

§ 65a – Bekanntmachung von Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554

(1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder gegen die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt. (2) In der Bekanntmachung benennt die Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung. (3) Ist die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person unverhältnismäßig oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so schiebt die Bundesanstalt die Bekanntmachung der Entscheidung auf, bis die Gründe für das Aufschieben weggefallen sind, normal normal macht die Bundesanstalt die Entscheidung ohne Nennung der Identität oder der personenbezogenen Daten bekannt, wenn hierdurch ein wirksamer Schutz der Identität oder der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet ist, oder normal normal macht die Bundesanstalt die Entscheidung nicht bekannt, wenn eine Bekanntmachung nach den Nummern 1 und 2 nicht ausreichend wäre, um sicherzustellen, dass a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder normal normal b) die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung gewahrt bleibt. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (4) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist spätestens fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.

Kurz erklärt

  • Die Bundesanstalt veröffentlicht Entscheidungen über Verstöße gegen die EU-Verordnung 2022/2554 auf ihrer Webseite.
  • In der Bekanntmachung werden die verletzte Vorschrift und die verantwortliche Person oder Organisation genannt.
  • Wenn die Veröffentlichung die Ermittlungen gefährden oder unverhältnismäßig wäre, kann die Bekanntmachung aufgeschoben werden.
  • Die Identität oder personenbezogene Daten können anonymisiert veröffentlicht werden, um den Schutz zu gewährleisten.
  • Bekanntmachungen werden spätestens nach fünf Jahren gelöscht, personenbezogene Daten sofort, wenn sie nicht mehr nötig sind.